|
1. BImSchV gilt ab Mitte März
09.03.2010: Die Verordnung wirkt sich wesentlich auf Biomassefeuerungen aus.
Nach jahrelangem Tauziehen tritt am 22. März 2010 die novellierte 1. BImSchV vom
26. Januar 2010 in Kraft. Verschärfte Anforderungen werden zukünftig vor allem an neue Holzfeuerungen gestellt. Durch die Absenkung der Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei zeitlich gestaffelten Stufen will die Bundesregierung den Einbau effizienter und emissionsarmer Anlagentechnik forcieren.
Bei Pelletsöfen gelten zunächst CO-Grenzwerte von 0,4 g/m3 und Staubwerte von 50 mg/m3 oder nur 30 mg/m3 bei Öfen mit Wassertaschen. Bei Pellets- oder Hackschnitzelkesseln gelten Emissionsgrenzwerte für CO zwischen 0,5 und 1 g/m3 je nach Kesselgröße. Der Staubwert liegt für Pellets bei 60 mg/m3 und für Hackschnitzel bei 100 mg/m3. Ab dem 1.1.2015 werden die Anforderungen noch strenger.
Für Altanlagen sind klare, ebenfalls zeitlich gestaffelte Regelungen für den Austausch oder die Ertüchtigung zur Verringerung des Feinstaubausstoßes (Staubabscheider) festgelegt. Die Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen sind allerdings relativ großzügig, so dass es für Betreiber bestehender Anlagen keinen Anlass zur Panik gibt.
|