Der 31.12.2017 ist ein wichtiger Stichtag für die Modernisierung von PV-Anlagen > 10 kWp

Der 31.12.2017 ist ein wichtiger Stichtag für die Modernisierung von PV-Anlagen > 10 kWp  (Quelle: iStock)

Gegenwärtig können Betreiber häuslicher PV-Anlagen über 10 kWp, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, den Solarstrom ohne Zahlung der EEG-Umlage selbst verbrauchen. Bislang gilt dieser Vertrauensschutz auch dann, wenn die Anlage hinsichtlich der installierten Module nachträglich modernisiert wird und sich die installierte Leistung dabei nicht um mehr als 30 % erhöht. Als Modernisierung betrachtet der Gesetzgeber die Erneuerung, den Ersatz oder die Erweiterung einer Anlage.

Der BSW solar weist jetzt darauf hin, dass ab 1. Januar 2018 nach einer Modernisierung solcher PV-Bestandsanlagen auf den selbst verbrauchten Solarstrom eine anteilige EEG-Umlage erhoben wird. Wer also darüber nachdenkt, eine bereits vor dem 1. August 2014 zum Eigenverbrauch genutzte Photovoltaik-Anlage zu modernisieren, sollte noch dieses Jahr aktiv werden. Wird die Modernisierungsmaßnahme nämlich nach dem 31.12.2017 durchgeführt, fällt eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % des vollen Satzes an, wenn die Anlage nicht erweitert wird. Wenn eine PV-Anlage nach dem 31.12.2017 jedoch erweitert wird, ist sie wie eine Neuanlage zu behandeln, entsprechend wird eine Umlage in Höhe von 40 % des vollen Satzes fällig.  

Um nach einer Modernisierung in den Genuss des Bestandsschutzes zu kommen, ist es wichtig, gegenüber dem Netzbetreiber deutlich zu machen, welche neuen Anlagenkomponenten welche ursprünglichen Anlagenkomponenten ersetzen oder erweitern. Der Anlagenbetreiber muss diese funktionale Zuordnung eindeutig dokumentieren und mitteilen. Der BSW solar rät, dies idealerweise vor der Inbetriebnahme der modernisierten Anlage zu tun.

Anlagen < 10 kWp nicht betroffen

Bei kleinen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp, wie sie meist im Bereich von Ein- und Zweifamilienhäusern anzutreffen sind, bleibt der Eigenverbrauch auch weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Auch auf die Einspeisevergütung für Solaranlagen hat die Regelung keinen Einfluss.

Volker Buddensiek

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